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Lohnt sich eine Markenanmeldung?

Die Entscheidung für eine Markenanmeldung, ist ein wesentlicher Schritt für jedes Unternehmen, das in den Aufbau und die Individualität seiner Marke investiert. Die Schaffung und Etablierung einer Marke durch Entwicklung eines einzigartigen Logos, eines prägnanten Slogans oder anderer markanter Markenelemente stellt nicht nur eine erhebliche finanzielle Investition dar, sondern auch eine strategische Weichenstellung für die Zukunft. Der Schutz dieser sorgfältig aufgebauten Identität vor Nachahmung und unrechtmäßiger Nutzung durch Konkurrenten ist daher von unschätzbarem Wert. Dieser Artikel beleuchtet, warum und wann sich die Markenanmeldung lohnt, den Schutz nicht eingetragener Marken und die Kosten, die mit der Markenanmeldung verbunden sind. Ziel ist es, Unternehmen eine klare Richtschnur zu bieten, wie sie ihren Markenwert effektiv sichern und rechtliche Fallstricke vermeiden können. In der heutigen schnelllebigen Geschäftswelt, in der Marken eine zentrale Rolle in der Kundenbindung und -gewinnung spielen, erweist sich der frühzeitige rechtliche Schutz der eigenen Marke als eine kluge und oft entscheidende Investition in die langfristige Unternehmensstrategie.

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1. Wann lohnt sich eine Markenanmeldung?

Die Markenanmeldung ist ein entscheidender Schritt für Unternehmen, die in den Aufbau ihrer Marke investieren, sei es durch die Entwicklung eines Logos, eines Slogans oder anderer Markenelemente. Diese Bemühungen erfordern erhebliche Investitionen in Entwicklung und Marketing, weshalb der Schutz der Marke vor Nachahmern und Konkurrenten von größter Bedeutung ist. Eine frühzeitige und gründliche Markenrecherche gefolgt von einer Markenanmeldung kann nicht nur zukünftige kostspielige Markenstreitigkeiten verhindern, sondern sichert auch die exklusiven Nutzungsrechte an der Marke. Obwohl das Markenrecht auch einen gewissen Schutz für nicht eingetragene Marken bietet, ist dieser in der Praxis oft nicht ausreichend, um effektiven Schutz zu gewährleisten. Daher ist es insbesondere vor größeren Investitionen empfehlenswert, über den Markenschutz nachzudenken, um den eigenen Markenaufbau vor der unrechtmäßigen Nutzung durch Dritte zu schützen und den Wert und die Einzigartigkeit der Marke langfristig zu sichern.

2. Sind auch nicht eingetragene Marken geschützt?

Das deutsche Markengesetz schützt Benutzungsmarken und „Notorietätsmarken“, jedoch sind diese Ausnahmefälle nur sehr bekannten Marken vorbehalten.

Eine Benutzungsmarke ist ohne Eintragung in das Markenregister geschützt, sobald sie Verkehrsgeltung hat. Das heißt, dass die Marke durch ihre intensive Benutzung schon so bekannt ist, dass die angesprochenen Kunden damit automatisch ein Unternehmen oder ein Produkt verbinden. Ob eine Benutzungsmarke vorliegt, wird erst in einer behördlichen oder gerichtlichen Auseinandersetzung geprüft.

Eine Notorietätsmarke kann als nicht eingetragene Marke dennoch Schutz genießen, wenn sie, trotz international sehr großer Bekanntheit, in Deutschland noch nicht genutzt wird. Hier verfolgt das Gesetz den Zweck, großen Marken schon vor Eintragung in Deutschland und aktiver Nutzung der Marke in Deutschland, einen Markenschutz zu gewähren.

Außerdem schützt das Deutsche Markengesetz neben Marken auch Geschäftsbezeichnungen, Unternehmenskennzeichen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben. Als geschäftliche Bezeichnungen werden Unternehmenskennzeichen und Werktitel geschützt. Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken, § 5 Markengesetz. Hierbei sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel bereits ohne nennenswerte Bekanntheit, schlicht durch Nutzung im geschäftlichen Verkehr geschützt.

3. Wie hoch ist die Amtsgebühr einer Markenanmeldung?

Die Anmeldegebühr beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) beinhaltet die Gebühr für bis zu drei Waren- und/oder Dienstleistungsklassen. Sie beträgt 300 Euro, bei elektronischer Anmeldung 290 €. Ab der vierten Klasse ist für jede weitere Klasse eine Gebühr von 100 Euro zu zahlen. Hinzu kommen etwaige Anwaltskosten.

Die Grundgebühr beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) für eine Klasse beträgt 850 EUR. Die Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse beträgt 50 EUR. Die Gebühr ab der dritten Klasse beträgt 150 EUR je Klasse. Hinzu kommen etwaige Anwaltskosten. Wir melden Ihre Marke gerne zu einem fairen Festpreis an.

Gerne beraten wir Sie im Markenrecht. Nehmen Sie Kontakt auf.

Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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