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Was gehört in einen Markenlizenzvertrag?

Eine Marke ist ein wesentlicher Bestandteil des geistigen Eigentums und stellt einen wichtigen Vermögenswert dar. Ein Markenlizenzvertrag ist ein Vertrag zwischen einem Markeninhaber (Lizenzgeber) und einem Lizenznehmer, der es dem Lizenznehmer ermöglicht, die Marke des Markeninhabers für bestimmte Zwecke zu nutzen. Der Zweck eines Markenlizenzvertrags besteht darin, dem Lizenznehmer das Recht zu geben, die Marke des Markeninhabers in Zusammenhang mit der Vermarktung und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen zu nutzen, während der Markeninhaber die Kontrolle über die Verwendung seiner Marke behält.

was gehört in einen markenlizenzvertrag

Durch einen Markenlizenzvertrag kann der Markeninhaber eine zusätzliche Einnahmequelle erzielen, indem er Lizenzzahlungen von dem Lizenznehmer erhält. Der Lizenznehmer wiederum kann von der Bekanntheit und dem Ruf der Marke profitieren, um seine Produkte oder Dienstleistungen zu vermarkten und zu verkaufen.

Der Markenlizenzvertrag enthält normalerweise Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Marke des Markeninhabers genutzt werden darf, sowie Einschränkungen und Beschränkungen der Verwendung der Marke. Er regelt auch die Dauer des Lizenzvertrags, die Höhe der Lizenzgebühren und andere wichtige Bedingungen und Konditionen, die die Rechte und Pflichten beider Parteien festlegen.

Übersicht

  1. Präambel
  2. Vertragsparteien
  3. Lizenzgegenstand und Lizenzumfang
  4. Lizenzeinräumung
  5. Lizenzgebühren
  6. Haftung
  7. Aufrechterhaltung der Marke
  8. Verteidigung der Marke
  9. Vertragsdauer / Beendigung
  10. Abwicklung nach Beendigung
  11. Geheimhaltungsvereinbarung
  12. Schlussbestimmungen / Unterschriften

1. Präambel

Die Präambel und hat die Funktion, den Zweck, die Absicht und die Hintergründe des Vertrags zu erklären. In der Präambel wird eine Einführung in den Kontext gegeben, der zu der Entstehung des Vertrags geführt hat, dieser dient in erster Linie dazu, Klarheit und Verständnis für den Inhalt und den Zweck des Vertrags zu schaffen. Die Präambel bietet eine Zusammenfassung der Absichten und Ziele, die die Parteien verfolgen, sowie eine Erklärung des historischen oder rechtlichen Kontexts, in dem der Vertrag geschlossen wird, um Missverständnisse und Auslegungsfragen zu vermeiden.

2. Vertragsparteien im Markenlizenzvertrag

In einem Markenlizenzvertrag sind die Vertragsparteien der Inhaber der Marke und das Unternehmen, das die Lizenz erwirbt. Es ist wichtig, dass beide Parteien klar definiert sind und dass ihre Namen, ggfls. ihre Vertreter und Adressen im Vertrag angegeben werden.

3. Lizenzgegenstand und Lizenzumfang

Der Lizenzgegenstand bezieht sich auf die Marke, die lizenziert wird. Die Marke muss klar definiert werden und es muss deutlich werden, welche konkrete Markenart und welche konkreten Markenrechte lizenziert werden. Dies kann alles von der Nutzung des Namens der Marke bis hin zur Nutzung des Logos oder Designs der Marke umfassen. Das zuständige Markenamt, bei dem die Marke registriert ist, sollte genauso genannt werden wie die Registernummer der Marke, das Anmeldedatum sowie für die Marke eingetragenen Waren- und Dienstleistungen mit Nizza-Klassen.

Der Vertrag sollte auch die Bedingungen für die Nutzung der Marke durch das Lizenznehmer festlegt. Dies kann alles von der Art der Produkte oder Dienstleistungen, für die die Marke verwendet werden kann, bis hin zu den geografischen Regionen, in denen die Marke genutzt werden darf, umfassen.

4. Lizenzeinräumung

Die Lizenzeinräumung ist ein wesentlicher Bestandteil eines Markenlizenzvertrags. In diesem Abschnitt des Vertrags wird festgelegt, welche Art von Lizenz der Markeninhaber dem Lizenznehmer gewährt und welche Bedingungen damit verbunden sind.

Es gibt drei Arten von Lizenzen, die in einem Markenlizenzvertrag definiert werden können: die exklusive, die nicht-exklusive und die Sole-Lizenz.

Die exklusive Lizenz (ausschließliches Nutzungsrecht) gewährt dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht, die Marke in Verbindung mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen zu nutzen. Diese Art der Lizenz gewährt dem Lizenznehmer das alleinige Recht, die Marke in einer bestimmten Region oder in einem bestimmten Marktsegment zu nutzen, während der Markeninhaber die Kontrolle über die Nutzung der Marke in allen anderen Bereichen behält.

Die nicht-exklusive Lizenz (einfaches Nutzungsrecht) hingegen gewährt dem Lizenznehmer das Recht, die Marke in Verbindung mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen zu nutzen, aber der Markeninhaber behält das Recht, die Marke auch anderen Unternehmen zur Nutzung anzubieten.

Die Sole-Lizenz ist eine Kombination aus der exklusiven und der nicht-exklusiven Lizenz. In diesem Fall gewährt der Markeninhaber dem lizenzierten Unternehmen das ausschließliche Recht, die Marke in Verbindung mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen zu nutzen, behält sich aber das Recht vor, die Marke auch anderen Unternehmen zur Nutzung anzubieten.

Jede der drei Nutzungsarten kann inhaltlich, zeitlich und räumlich eingeschränkt werden. Die diese Einschränkungen bestimmenden Parameter müssen im Vertrag genau aufgezählt werden.

Darüber hinaus muss unbedingt geregelt werden, ob der Lizenznehmer Unterlizenzen an z.B. Kooperationspartner oder Subunternehmer erteilen darf und ob diese Erteilung der Zustimmung des Markeninhaber bedarf. Die Verpfändung der Lizenz sollte zum Schutz des Markeninhaber grundsätzlich ausgeschlossen werden.

Es ist empfehlenswert die Pflicht des Lizenznehmers zur Benutzung der Marke zur regeln, sowie eine Möglichkeit der Qualitätskontrolle durch den Markeninhaber, um Imageschäden der Marke vorzubeugen.

5. Lizenzgebühren

Ein weiterer wichtiger Bestandteil eines Markenlizenzvertrags sind die Lizenzgebühren, die der Lizenznehmer an den Markeninhaber zahlen muss. In diesem Abschnitt des Vertrags werden die Bedingungen festgelegt, unter denen der Lizenznehmer die Marke nutzen darf und welche Gebühren dafür zu zahlen sind.

Es gibt verschiedene Arten von Lizenzgebühren, die in einem Markenlizenzvertrag definiert werden können. Im Folgenden sind die wichtigsten aufgeführt:

  • Pauschalgebühren: Hierbei zahlt der Lizenznehmer eine feste Gebühr für die Nutzung der Marke, unabhängig von der Menge oder dem Wert der Produkte oder Dienstleistungen, die mit der Marke vermarktet werden.
  • Prozentuale Gebühren: Hierbei zahlt der Lizenznehmer eine Gebühr basierend auf einem Prozentsatz des Umsatzes, der mit der Marke erzielt wird.
  • Mindestgebühren: Hierbei wird eine Mindestgebühr vereinbart, die der Lizenznehmer unabhängig von der Menge oder dem Wert der mit der Marke vermarkteten Produkte oder Dienstleistungen zahlen muss.
  • Royalties: Hierbei zahlt der Lizenznehmer eine Gebühr basierend auf der Anzahl der mit der Marke verkauften Produkte oder Dienstleistungen.
  • Kombinierte Gebühren: Hierbei werden verschiedene Gebührenmodelle miteinander kombiniert, um eine für beide Parteien faire Lösung zu finden.

Es ist wichtig, dass der Markenlizenzvertrag klar definiert, welche Art von Gebühren zu zahlen sind und unter welchen Bedingungen sie fällig werden. Es ist auch wichtig, dass der Vertrag klare Regelungen für die Überprüfung und Überarbeitung der Gebühren enthält, um sicherzustellen, dass die Gebühren angemessen und fair bleiben.

6. Haftung

Der Lizenznehmer sollte für die vertragsgemäße Verwendung der Marke haften und für alle Schäden, die durch seine Verwendung der Marke verursacht werden. Der Markeninhaber sollte für den Fall haften, dass die Marke nicht wie vereinbart genutzt werden kann oder für den Fall, dass Dritte gegen die Nutzung der Marke vorgehen. Es sollte auch geregelt welche Rechte und Pflichten der Lizenznehmer im Fall einer Kollision der Marke mit Rechten Dritter hat. Insbesondere um dem hohen wirtschaftlichen Risiko des Lizenznehmers vorzubeugen, falls er die Marke aufgrund von Drittrechten nicht mehr nutzen kann.

7. Aufrechterhaltung der Marke

Ein weiterer wichtiger Bestandteil eines Markenlizenzvertrags ist die Aufrechterhaltung der Marke durch den Markeninhaber. Der Markeninhaber sollte sicherstellen, dass die Marke während der gesamten Laufzeit des Vertrags aktiv und gültig bleibt.

8. Verteidigung der Marke

Der Markenlizenzvertrag sollte klare Regelungen zur Verteidigung der Marke enthalten. Eine Partei sollte verpflichtet sein, die Marke zu schützen und gegen Markenverletzungen vorzugehen. Etwaige Mitteilungs- und Unterstützungspflichten sollten definiert werden und eine Vereinbarung, dass der Lizenznehmer selbst nicht gegen die Vertragsmarke vorgehen darf und dass er keine identischen Markeneintragungen in Deutschland, sowie anderen Ländern vornehmen darf sollte aufgenommen werden.

Der Markenlizenzvertrag sollte auch Regelungen zur Kostentragung im Falle von Markenstreitigkeiten enthalten, sowie wer die Kontrolle über den Prozess hat und wer die Entscheidungen in Bezug auf die Verteidigung der Marke trifft.

9. Vertragsdauer / Beendigung

Die Vertragsdauer legt fest, wie lange der Lizenzvertrag in Kraft ist, während die Beendigung regelt, unter welchen Umständen der Vertrag aufgehoben werden kann. Diese können jeweils frei vereinbart werden. Die Dauer kann entweder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden oder ‎ausdrücklich auf unbestimmte Zeit vereinbart werden. Die Regelung einer ordentlichen Kündigungsfrist ist empfehlenswert, damit die Parteien jeweils die Möglichkeit haben, sich zum Beispiel im Falle mangelnder Rentabilität wieder vom Vertrag zu lösen. Wichtigen Gründe für eine fristlose außerordentliche Kündigung sollten definiert werden.

10. Abwicklung nach Beendigung

Der Markenlizenzvertrag sollte auch Regelungen zur Abwicklung nach Beendigung des Vertrags enthalten. Insbesondere wenn die Kündigung vom Markeninhaber ausging hat der Lizenznehmer möglicherweise noch mit der Marke gekennzeichnete Waren in seinem Bestand oder anderweitige Investitionen. Für diesen Fall sollte dem Lizenznehmer ein Abverkaufszeitraum (z.B. 12 Monate) eingeräumt oder alternativ die Lagerware zu einem festgelegten Preis vom Markeninhaber erworben werden kann.

11. Geheimhaltungsvereinbarung

Die Geheimhaltungsvereinbarung soll sicherstellen, dass alle vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen des Lizenzvertrags ausgetauscht werden, sowie der Inhalt des Lizenzvertrags, geschützt werden.

12. Schlussbestimmungen / Unterschriften

Die Schlussbestimmungen eines Markenlizenzvertrags enthalten in der Regel Regelungen zu Änderungen des Vertrags, zur Rechtsnachfolge, zum anwendbaren Recht, zum Gerichtsstand und zu Streitbeilegungsverfahren. Änderungen des Vertrags sollten nur durch schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien vorgenommen werden. Die Rechtsnachfolge sollte ebenfalls geregelt werden, um sicherzustellen, dass der Vertrag auch im Falle einer Übertragung von Rechten und Pflichten auf eine andere Partei fortbesteht. Auch sollte geregelt werden, dass der Vertrag bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln nicht automatisch als Ganzes unwirksam wird

Zu guter Letzt sollten am Ende des Vertrags die Unterschriften der Vertragsparteien bzw. derer vertretungsberechtigten Vertreter angebracht werden, um den Vertrag rechtsverbindlich zu machen.

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Darja Hannekum - Rechtsanwältin Fachanwältin für IT-Recht
Autorin
Rechtsanwältin Darja Hannekum, 
LL.M. (University of Miami)
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