Was gehört in den Influencer-Vertrag?
Aktualisiert: 27. Apr.
12 Punkte die der Influencer-Kooperationsvertrag beantworten sollte

Eine Kooperation mit einem Influencer kann, je nach Reichweite des Influencers, für eine Marken eine Marketinginvestition im fünf- oder mehrstelligen Bereich sein. Eine knappe Vereinbarung als Influencer-Kooperationsvertrag reicht hierbei nicht mehr aus, um die Rechte beider Parteien zu schützen. Im Folgenden sollen einige wichtige Fragen mit Beispielen aufgeworfen werden, die, unter anderem, in einem Influencer-Vertrag beantwortet werden sollten. Für die Erstellung eines individuellen Influencer-Vertrages sprechen Sie mich gerne an.
1. Vertragsgegenstand
Hier ist zu beantworten welche Leistungen in welchem Zeitrahmen erbracht werden sollen.
Zum Beispiel: Gegenstand dieses Vertrages ist die Durchführung einer Instagram Marketingkampagne im Zeitraum… durch den Influencer.
2. Pflichten der Parteien
a. Influencer
Hier ist zu klären was von dem Influencer konkret erwartet wird? Die Erwartungen an den Influencer sollen hier als Leistungspflichten so konkret wie möglich bezeichnet werden. Das können z.B. folgende Punkte sein:
· Die Aufzählung der Plattformen auf denen geworben werden soll
· Die Anzahl der Posts/Stories, die zu veröffentlichen sind
· Konkrete Zeitpunkte bis zu denen Beiträge veröffentlicht sein sollen oder ein/mehrere
konkrete Daten bzw. ein Zeitpunkt ab dem erst veröffentlicht werden darf
· Die konkrete Darstellung der Marke und der Produkte des Auftraggebers
· Die zu verwendenden Hashtags/Tap Tags – BGH Urteil und
den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Thema Tap Tags.
· Die Verwendung von Werbekennzeichnungen nach gesetzlichen Vorgaben (Definition
der gesetzlichen Vorgaben oder Verweis auf z.B. aktuelle Leitlinien der Medienanstalten
oder Wettbewerbszentrale)
b. Auftraggeber
Hier ist zu definieren was die Pflichten des Auftraggebers sind? Dies können z.B. sein:
· Überlassung von Produkten für einen konkret zu benennenden Zeitraum oder
dauerhafte Überlassung
· Versorgung mit Produkt über einen gewissen Zeitraum
· Weitere Überlassung von Marketingmaterial
· Gewährung des Zugangs zu Räumlichkeiten in einem bestimmten Zeitraum
3. Vergütung
Dieser Punkt beinhaltet Antworten auf Fragen wie: Bekommt der Influencer eine Vergütung in Geld für seine Leistung? Wie hoch ist diese Vergütung? Wann soll die Rechnung gestellt werden und wann wird sie bezahlt?
4. Keine Scheinselbstständigkeit oder Eingliederung in den Betrieb
Es empfiehlt sich im Vertrag klarzustellen, dass der Influencer, trotz teilweiser Abhängigkeit von den Anweisungen des Auftraggebers, nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert wird und als selbständiger Marketingpartner agiert.
Genauso muss darauf geachtet werden, dass der Influencer weitere Auftraggeber hat und nicht den Bärenanteil seines Einkommens vom Auftraggeber bezieht, da sonst die Annahme von Scheinselbständigkeit droht.
5. Einräumung von Nutzungsrechten
Hier sollte explizit geklärt werden, wie der Vertragspartner das jeweilige geistige Eigentum des anderen Vertragspartners nutzen darf.
a. Geistiges Eigentum des Auftraggebers
In der Regel wird der Auftraggeber dem Influencer nur ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an seinem Produkt zur Erfüllung des Vertrags einräumen. Der Auftraggeber verbleibt alleiniger Inhaber an den Rechten an seinem Produkt und seiner Marke.
b. Beiträge des Influencers
Es sollte beantwortet werden, wie der Auftraggeber die Aufnahmen des Influencers nutzen darf und wie lange er sie nutzen darf, insbesondere ob der Influencer die Beiträge nur auf seinen Kanälen posten soll oder ob der Auftraggeber diese auch teilen darf und in welchem Umfang.
In der Regel wird auch der Influencer dem Arbeitgeber nur ein einfaches, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an den Beiträgen zur Erfüllung des Vertrags einräumen. Der Influencer verbleibt alleiniger Inhaber der Rechte an seinen Beiträgen und seiner Marke. Zu klären ist auch, ob Nutzungsrechte an den vorherigen und folgenden Aufnahmen des Influencers vergeben werden sollen.
6. Kosten einer Abmahnung
Die Parteien sollten auch klären, wer, im Falle des vertragsgemäßen Erstellen und Posten der Inhalte (hier sind einige Punkte noch rechtliche Grauzone), die Kosten einer potentiellen Abmahnung trägt.
7. Exklusivität der Zusammenarbeit
Der Auftraggeber hat ein schützenswertes Interesse daran, dass der Influencer während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber, nicht für einen Konkurrenten des Auftraggebers tätig wird.
8. Vereinbarung der Vertraulichkeit
Hier sollte geklärt werden, ob der Influencer im Rahmen der Kooperation mit vertraulichen Informationen in Berührung kommt, z.B. Launch eines neuen (noch nicht bekanntgegebenen Produktes) oder vertrauliche Informationen über das Produkt. Andersherum kann auch der Influencer ein Interesse daran haben, dass der Auftraggeber gewisse Informationen, die der Influencer teilt, vertraulich behandelt. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung kann auch vorab, während der Anbahnung der Zusammenarbeit, geschlossen werden und als Annex in den späteren Influencer-Kooperationsvertrag einfließen.
9. Eintreten ungeplanter Ereignisse
Die Parteien sollten klären, was im Falle von Krankheit, höhere Gewalt und ähnlichen Ereignissen passieren soll. Zum Beispiel kann vereinbart werden, dass die verhinderte Partei, die Verhinderung rechtzeitig anzeigen und dann ein neuer Termin vereinbart werden soll. Was soll passieren, wenn ein außerhalb des Einflussbereiches der Parteien stehendes Ereignis eintritt?
10. Beendigung der Zusammenarbeit
Hier muss beantwortet werden, ob eine dauerhafte Kooperation oder nur eine einzelne Kampagne geplant ist. Im Falle der dauerhaften Kooperation ist hier zu klären, wie lange diese andauern soll und wie eine vorzeitige Beendigung abläuft, so wie die Folgen einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags.
11. Haftung
Die Haftungsbegrenzung kann nur im gesetzlichen Rahmen erfolgen und dieser ist in Deutschland eng. Eine zu umfassende Haftungsbegrenzung kann dazu führen, dass die Klausel unwirksam wird und dann die gesetzlichen Regelungen zum Einsatz kommen, die im Zweifel eine umfassendere Haftung vorsehen.
12. Mehrfache Verwendung des Influencer-Vertrags
Der Auftraggeber hat zu bedenken, dass ein Vertrag, den die Parteien nicht individuell Punkt für Punkt aushandeln und der mehrfach verwendet wird, auch den gesetzlichen Vorgaben der allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen muss.
Kommen Sie gerne auf meine Kanzlei zu, wenn Sie anwaltliche Unterstützung bei der Erstellung eines Influencer-Vertrages benötigen.