
URHEBERRECHT
Urheber eines Werkes ist derjenige, der das Werk tatsächlich geschaffen hat. Nach dem UrhG kann dies nur eine natürliche Person sein. Der Urheber ist Inhaber des Urheberpersönlichkeitsrechts, dieses umfasst das Veröffentlichungsrecht, das Bezeichnungsrecht, sowie das Beeinträchtigungsrecht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann der Urheber nicht übertragen.
Der kommerzielle Nutzen des Urhebers aus seiner Schöpfung soll durch die Verwertungsrechte geschützt werden. Diese sollen sicherstellen, dass der Urheber für die Verwertung seines Werkes eine angemessene Vergütung erhält. Die Verwertungsrechte umfassen insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführung-, und Vorführrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.
Der Urheber kann Dritten, die sein Werk nutzen wollen, Nutzungsrechte einräumen.
Zu unseren Leistungen im Urheberrecht zählen insbesondere:
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Erstellung und Prüfung von urheberrechtlichen Verträgen (Lizenz-, Software-, Bildlizenz-, Verlags- und Künstlerverträge)
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Durchsetzung von lizenzrechtlich eingeräumten Nutzungsrechten
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Abwehr von urheberrechtlichen Abmahnungen
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Durchsetzung der Ansprüche von Urhebern (Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche) im Wege einer außergerichtlicher Abmahnungen, einer einstweiligen Verfügung und/oder Klage